Satzung

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 200088 eingetragen und heißt be your own hero e. V. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2 Zweck des Vereins

2 Nr.1 Der Zweck des Vereins wird durch folgendes verwirklicht:

Die Förderung der Entwicklungsarbeit gem. § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO

Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des §67 AO, und von Tierseuchen gem. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO

2 Nr. 2 Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Armutsbekämpfung: Unsere Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, die Armut in Entwicklungsländern zu reduzieren und den Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Nahrung, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu verbessern.

Nachhaltige Entwicklung: Die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist ein zentraler Bestandteil unserer Entwicklungszusammenarbeit. Dies umfasst Maßnahmen zu dem Umweltschutz, Ressourcenschonung, Klimaschutz und Förderung erneuerbarer Energien.

Stärkung der lokalen Gemeinschaften: Unsere Entwicklungszusammenarbeit zielt darauf ab, die lokalen Gemeinschaften in Entwicklungsländern zu stärken, indem sie ihnen Zugang zu Ressourcen, Bildung und wirtschaftlichen Möglichkeiten bietet.

Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere durch aktive Aufklärungsarbeit zum Thema „HIV/AIDS“, Organisation von Sach- und Finanzleistungen für nationale und internationale HIV/AIDS-Projekte, Spendenakquise verwirklicht.

2 Nr. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umgang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Organisationen werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Paten werden automatisch für die Zeit ihrer Patenschaft als Mitglieder aufgenommen. Ehrenmitglieder und Paten (für die Zeit der Patenschaft) sind von der Beitragszahlung befreit.

5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Wird eine juristische Person oder Organisation aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

 

6 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

 

7 Ausschluss der Mitglieder

Der Ausschluss der Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Bei Widerspruch des/der Betroffenen gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht werden.

 

8 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Spenden und Beiträgen.

Die Mitglieder/ Paten haben monatliche Beiträge zu leisten. Der Beitrag ist ganzjährig im Voraus zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht vom 1. des Monats ab, in dem die Mitgliedschaft / Patenschaft entsteht. Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

9 Vorstand

Der Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, 3 Vorstandsmitgliedern und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und/oder Schatzmeisters und einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein kann einen Geschäftsführer berufen, der gleichzeitig auch ein Mitglied des Vorstandes sein kann und dabei in seiner Funktion als Geschäftsführer gleichzeitig Besonderer Vertreter nach § 30 BGBhauptamtlich handeln darf.

Das Kuratorium berät den Vorstand vor der Auswahl des/der Geschäftsführer/in und/oder Besonderen Vertreters. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand gibt sich zeitgleich zur Bestellung eines/er Geschäftsführer/in und/oder Besonderen Vertreters, eine Geschäftsordnung.

Dem Geschäftsführer darf bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung vom Vorstand zugewiesen werden, die damit nicht mehr Angelegenheiten des Vorstands sind (§§ 27 Absatz 3, 40, 30 BGB). Im Rahmen dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer nach § 30 Satz 2 BGB berechtigt, den Verein – wie der Vorstand nach § 26 BGB – nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten.

 

Der Verein haftet dann für die Handlungen dieses Geschäftsführers im Rahmen der Organhaftung des Vereins § 31 BGB.

Der Verein hat ein Kuratorium. Das Kuratorium hat beratende und unterstützende Funktion.

Der Vorstand wird ermächtigt, zur Sicherung der Gemeinnützigkeit einschließlich der steuerlichen Freistellung gem. § 9 der Satzung etwaige Änderungen dieser Satzungsvorschrift selbständig herbeizuführen.

Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

Der Vorstand und das Kuratorium können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) mindestens einmal jährlich (möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres) oder

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

In der nach Abs. 1 a) zu berufender Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.

Anstelle einer Präsenz-Mitgliederversammlung kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen (Online) finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Internet- Konferenzraum oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die Mitglieder müssen mit ihrem Klarnamen als Username teilnehmen und identifizierbar sein. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

11 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladung per E-Mail ist ausreichend.

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

12 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

13 Beschlussfassung und Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

 

14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung kann – auf jeweils zwei Jahre – einen Kassenprüfer wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer hat einmal im Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.

Der Kassenprüfer darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

15 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende steuerbegünstigte Körperschaft:

Aids-Hilfe Wolfsburg e. V.

Kleiststr.13, 38440 Wolfsburg

aids-hilfe@wolfsburg.de

Tel +49 5361 13332, Fax +495361 291521,

 

der es entsprechend den in § 2 Nr. 1 genannten Vereinszwecken zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Wolfsburg, 01. September 2025