Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 200088 eingetragen und heißt be your own hero e. V. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und somit die Förderung von Projekten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die der Bildung, der Gewährung eines sicheren Zuhauses, der Erhaltung und Förderung der Gesundheit einschließlich der Prävention dienen, unter besonderer Berücksichtigung der HIV/Aids-Problematik.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Aufklärungsarbeit zum Thema „HIV/AIDS“, Organisation von Sach- und Finanzleistungen für nationale und internationale HIV/AIDS-Projekte, Spendenakquise verwirklicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der § 57 Abs. 3 AO räumt Körperschaften die Möglichkeit ein, eine unmittelbare Zweckverwirklichung über das planmäßige Zusammenwirken mit anderen steuer- pflichtigen Körperschaften zu erreichen. Die Änderungen bzw. die Erweiterung des § 57 AO bieten neue Kooperationsmöglichkeiten für gemeinnützige Körperschaften und ihre Servicegesellschaften. Diese Möglichkeit der Erweiterung des Gemeinnützigkeitsstatus durch die Kooperation mit einer anderen gemeinnützigen Körperschaft (Stiftung) um die hier festgelegten Satzungszwecke zu verwirklichen, schreiben wir in der Satzung fest. Die Gründung einer Stiftung erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Organisationen werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vor- stand ist nicht anfechtbar.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern („passive Mitglieder“) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördermitglieder („passive Mitglieder“) sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Sie haben Teilnahme- und Rederecht an bzw. in der Mitgliederversammlung. Sie haben ferner das Recht, an der Einberufung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung sowie gesetzlicher Vorgaben mitzuwirken. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Die Mitglied- schaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Wird eine juristische Person oder Organisation aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.

§ 6 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

Der Ausschluss der Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Bei Widerspruch des/der Betroffenen gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht werden.

§ 8 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Spenden und Beiträgen.
Die Mitglieder haben monatliche Beiträge zu leisten. Der Beitrag ist ganzjährig im Voraus zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht vom 1. des Monats ab, in dem die Mitgliedschaft entsteht. Im Beitrittsjahr ist ein anteiliger Beitrag im Verhältnis zwischen Beitrittsmonat und Jahresbetrag zu zahlen. Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus einem Vorsitzenden, 10 Stellvertretern und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden und/oder Schatzmeisters und einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein kann einen Geschäftsführer berufen, der gleichzeitig auch ein Mitglied des Vorstandes sein kann und dabei in seiner Funktion als Geschäftsführer gleich- zeitig Besonderer Vertreter nach § 30 BGB hauptamtlich handeln darf.
Das Kuratorium berät den Vorstand vor der Auswahl des/der Geschäftsführer/in und/oder Besonderen Vertreters. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Vorstand gibt sich zeitgleich zur Bestellung eines/er Geschäftsführer/in und/oder Besonderen Vertreters, eine Geschäftsordnung.

Dem Geschäftsführer darf bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung vom Vor- stand zugewiesen werden, die damit nicht mehr Angelegenheiten des Vorstands sind (§§ 27 Absatz 3, 40, 30 BGB). Im Rahmen dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer nach § 30 Satz 2 BGB berechtigt, den Verein – wie der Vorstand nach § 26 BGB – nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten. Der Verein haftet dann für die Handlungen dieses Geschäftsführers im Rahmen der Organhaftung des Vereins nach § 31 BGB. Der Verein hat ein Kuratorium. Das Kuratorium hat beratende und unterstützende Funktion. Der Vorstand wird ermächtigt, zur Sicherung der Gemeinnützigkeit einschließlich der steuerlichen Freistellung gem. § 9 der Satzung etwaige Änderungen dieser Satzungsvorschrift selbständig herbeizuführen. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Der Vorstand und das Kuratorium können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) mindestens einmal jährlich (möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres) oder b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
In der nach Abs. 1 a) zu berufenden Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.
An Stelle einer Präsenz-Mitgliederversammlung kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen (Online) finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Internet- Konferenzraum oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder er- halten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die Mitglieder müssen mit ihrem Klarnamen als Username teilnehmen und identifizierbar sein. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 11 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladung per E-Mail ist ausreichend. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 12 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung und Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung kann – auf jeweils zwei Jahre – einen Kassenprüfer wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer hat einmal im Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist. Der Kassenprüfer darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 15 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vermögens an die Niedersächsische Aids-Hilfe Landesverband e.V., Schuhstraße 4, 30159 Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wolfsburg, 05.03.2018
Vorsitzender Joachim Franz & Versammlungsleiter Dirk Schuchard